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Stand: 01.01.2010

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen

1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen oder formularmäßige Hinweise oder Widersprüche des Auftragnehmers erlangen nur dann Geltung, sofern sie von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt entsprechend für Änderungen dieser Bedingungen. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen, deren Bezahlung oder sonstiges Stillschweigen zu abweichenden Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch bei deren Kenntnis nicht als Anerkennung dieser Bedingungen durch die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH.

1.3 In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte, soweit nicht ausdrücklich anderweitige Regelungen getroffen wurden.


2. Bestellungen

2.1 Bestellungen erfolgen durch die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH grundsätzlich schriftlich über den Einkauf.

2.2. Jede Bestellung ist vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung ganz oder teilweise vom Inhalt der Bestellung ab oder geht sie darüber hinaus, so gilt diese als neues Angebot des Auftragnehmers und bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Annahme durch die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH.

2.3 Die vollständige oder teilweise Vergabe der Lieferungen bzw. Leistungen durch den Auftragnehmer an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH gestattet.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die angegebenen Preise sind Festpreise. Ist ein Preis auf der Bestellung nicht vermerkt, so wird der Auftragnehmer den niedrigsten Marktpreis berechnen. Für diesen Fall behalt sich die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH eine spätere Preisverhandlung vor.

3.2 Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen stets gesondert auszuweisen.

3.3 Die Begleichung der Rechnungen erfolgt nach 30 Tagen netto oder innerhalb von 8 Tagen unter Abzug von 3% Skonto. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit vertragsgerechter und vollständiger Erbringung der Leistung und mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung.

3.4 Zahlungen von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH gelten weder als Anerkenntnis einer vertragsmäßigen Erbringung, noch der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferung bzw. Leistungen, noch als Anerkenntnis einer ordnungsgemäßen Fakturierung.

3.5 In Zahlungsverzug gerät die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH erst mit Eingang einer schriftlichen Mahnung seitens des Auftragnehmers.


4. Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Ohne schriftliche Zustimmung von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH dürfen Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Vertrage weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

4.2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend gemacht werden, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH anerkannt sind.


5.   Eigentumsvorbehalte

5.1 Bei Eigentumsvorbehalten geht das Eigentum an den Liefergegenständen spätestens mit der vollständigen Bezahlung auf die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte, insbesondere wenn sie den Eigentumserwerb der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH von der Zahlung offener Beträge aus deren Geschäften abhängig machen, sind ausgeschlossen.

5.2 Werden die gelieferten Sachen dergestalt mit anderen Sachen der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH verbunden, das sie wesentliche Bestandteile dieser Sachen werden, erstreckt sich ein etwaiger Eigentumsvorbehalt nur auf den Teil der Sache, der dem Verkehrswert der gelieferten Sache entspricht.


6.   Versand, Verpackung und Versicherung

6.1 Zu liefernde Gegenstände sind vom Auftragnehmer auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken und auf seine Kosten ausreichend gegen Transportschäden zu versichern. Transportverpackungen sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, vom Auftragnehmer gemäß § 4 der Verpackungsordnung kostenlos zurückzunehmen.

6.2 Wird ausnahmsweise vereinbart, dass die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH die Transportversicherung abschließt, hat der Auftragnehmer der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH rechtzeitig das Versanddatum, die Versandart und den Wert der Sendung sowie die Maße und Gewicht aufzugeben. Sollte die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH diese Angaben nicht vor Abgang der Ware erhalten, erfolgt der Versand auf Gefahr des Auftragnehmers.

6.3 Werden die Versandkosten von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH übernommen, ist die preiswerteste Versandart zu wählen.


7. Lieferung und Gefahrenübergang

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers bis zu der Betriebsstätte der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH.

7.2 Die vorgeschriebenen Liefertermine sind verbindlich. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH ohne Nachfristsetzung  und Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.3 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bzw. Leistung enthält keinen Verzicht auf die gesetzlichen Ansprüche der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH.

7.4 Liefert der Auftragnehmer früher als vereinbart, bleibt es gleichwohl bei den zuvor vereinbarten Zahlungsterminen.


8.   Garantien

8.1 Der Auftragnehmer sichert die einwandfreie Beschaffenheit sowie uneingeschränkte Tauglichkeit des Leistungsgegenstandes zu.

8.2 Auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit bzw. Brauchbarkeit stehen der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH die gesetzlichen Rechte zu.

8.3 Sämtliche gelieferten und/oder zu bearbeitenden Gegenstände müssen dem neusten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, Vorschriften und/oder Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Allgemein und international anerkannten Normen (z. B. DIN, ISO, VDI, VDE, CE) sind auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einzuhalten. Die Betriebs- und Arbeitsmittel sind folglich mit dem CE-Kennzeichen (alternativ: Übergabe der EG-Konformitätserklärung) und GS-Prüfzertifikaten zu versehen. Soweit im Einzelfall Abweichungen zu diesen Vorschriften notwendig sind, ist hierzu die schriftliche Zustimmung der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH einzuholen.


9. Sach- und Rechtsmängel

9.1 Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

9.2 Die Lieferannahme durch die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH erfolgt immer unter dem Vorbehalt einer Mengen- und Qualitätskontrolle. Bezahlung bedeutet nicht Billigung der Lieferung als vertragsgerecht und fehlerfrei. Zur Erhaltung sämtlicher Ansprüche ist es ausreichend, wenn die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH innerhalb von 6 Werktagen ab Lieferung, bei versteckten Mängeln innerhalb des gleichen Zeitraums nach deren Entdeckung einer Mängelanzeige vornimmt.

9.3 Bei Mängeln kann die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH als Nacherfüllung nach eigener Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Der Auftragnehmer kann die von der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur unter einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand möglich ist. Die Nachbesserung gilt spätestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

9.4 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum der Inbetriebnahme der Anlage, für die die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH die gelieferten Waren verwendet, spätestens jedoch zwei Monate nach Abnahme der vertraglich geschuldeten Leistung. Ist keine Abnahme der Leistung vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist spätestens zwei Monate nach Gefahrübergang.


10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

10.2 Der Auftragnehmer hat zu jeder Zeit die Leitung und Aufsicht über das von ihm oder von seinem Subunternehmer eingesetzte Personal und haftet für sie gemäß den jeweils geltenden Gesetzesvorschriften, einschließlich der Sicherstellung der notwendigen Arbeitsgenehmigungen.

10.3 Der Auftragnehmer haftet, wenn Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Insoweit stellt der Auftragnehmer die SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei.


11. Höhere Gewalt

Die Vertragsparteien sind für die Dauer einer durch höhere Gewalt oder durch Arbeitskämpfe hervorgerufenen Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den gegenseitigen Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer nicht zur unverzüglichen Information darüber und verpflichtet ihn, alles Zumutbare zu unternehmen, um den Leistungserfolg schnellstmöglich nach Beendigung herbeizuführen, auch wenn dies zu Mehrkosten führt (z. B. zusätzliche Transportkosten). Die Vertragsparteien werden gegebenenfalls ihre wechselseitigen Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen.


12. Geheimhaltung/Datenschutz

12.1 Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH erlangten Informationen geheim halten und steht dafür ein, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, diese Geheimhaltungsverpflichtung beachten und erlangten Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.

12.2 Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG einzuhalten.


13. Allgemeine Bestimmungen

13.1 Erfüllungsort ist der Bestimmungsort der Leistung.

13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsstätte der SCHNOOR Kälte + Klimatechnik GmbH, sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann ist. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

13.4 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder unvollständig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.