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Für durch unser Unternehmen erbrachte Dienstleistungen gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1 Grundsätzliches
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen und Leistungen and den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

1.3 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Leistungsumfang
2.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und/oder Leistung ist nicht unser Angebot, sondern unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, änderungen und behauptete Zusicherungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind.

2.2 Die Einholung erforderlicher Betriebsgenehmigungen, z. B. von Baubehörden, TüV obliegt dem Besteller.

3 Auslieferung
3.1 Vorfristige Gesamt- oder Teillieferung ist zulässig.

3.2 Verändert der Besteller die erteilte Versanddisposition, hat er dem Lieferer dadurch entstehende zusätzliche Kosten zu erstatten.

3.3 Erfüllungsort ist Pansdorf; bei der Lieferung mit Montage gilt als Erfüllungsort die Baustelle (Montageort). Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an die Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung/des Untergangs, des Diebstahls usw. geht mit unserer Anlieferung auf die Baustelle auf den Besteller über.

4 Preise
4.1 Aufträge, die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Leistung oder der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen werden gesondert berechnet.

4.2 Ist die Montage im Preise enthalten, so ist hierbei unsere Arbeit während der normalen Arbeitszeit und der vertraglich festgelegte Lieferumfang zugrundegelegt.

4.3 Die Preise verstehen sich frei Aufstellungsort bzw. Lagerort, inkl. Verpackung und Montage ohne Mehrwertsteuer.

5 Zahlung
5.1 Fahrt- und Wegekosten sind in unseren Stundenverrechnungssätzen nicht enthalten. Diese werden zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer wie folgt zusätzlich berechnet: für den laufenden Entfernungskilometer 0,80 Euro.

5.2 Dient eine Fahrt mehreren Aufträgen, so sind die entstandenen Fahrt- und Wegekosten nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Aufträge entstanden wären.

5.3 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar.

5.4 Bei Bestellungen oder Aufträgen mit einem Kaufpreis bzw. Vergütung (netto) über 2.500,- € sind Zahlungen wie folgt zu leisten: 30 % bei Auftragsbestätigung 30 % bei Materiallieferung 40 % nach Zugang der Schlussrechnung

5.5 Wir sind berechtigt, trotz anders laufender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.6 Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck gutgeschrieben wird.

5.7 Bei überschreitung des Fälligkeitstermins der Rechnung werden mindestens Zinsen in der Höhe von 3% über Bundesbank Diskontsatz p. a. des Rechnungsbetrages zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

5.8 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen.

5.9 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstrittig sind.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zu Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen vor. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus den laufenden Geschäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von uns im Zusammenhang mit der Bestellung zustehenden Forderungen (Kontokorrentvorbehalt). Auf Verlangen des Bestellers sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Besteller sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

6.3 Der Bestellerist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns , die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist weiter verpflichtet, unsere Rechte am Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.

6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wir für die Vorbehaltsware.

6.5 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergenestandes zu den anderen vermischen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.6 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihm ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7 Liefer- und Leistungszeit
7.1 Der Beginn der vertraglich vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass die vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Klarstellungen und Genehmigungen rechtzeitig bei uns eingegangen sind. Gleiches gilt für vereinbarte Termine.

7.2 Liefer- und /oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

8 Gewährleistung/Herstellergarantie
8.1 Ansprüche des Bestellers auf Grund von Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des bestellten Gegenstandes. Gehört zum Leistungsumfang die Montage, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme durch unseren Monteur oder den Besteller, unabhängig von einer förmlichen Abnahme, jedoch nicht später als drei Monate nach Lieferung. Muss der Versand auf Grund von Umständen, die vom Besteller nicht zu vertreten sind, verschoben werden, so beginnt die Gewährleistungsfrist 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss der Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weiter gehende Ansprüche unberührt.

8.2 Die Anzeige offensichtlicher Mängel ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bis spätestens zwei Wochen nach der ersten Untersuchungsmöglichkeit erfolgt. Dabei ist ein Mangel dann als offensichtlich anzusehen, wenn er bei objektiver Würdigung auch dem durchschnittlichen und mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muß. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

8.3 Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss der Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl - unter Ausschluss weiterer Gewährleitungsansprüche - durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Preisminderung.

8.4 Die Gewährleistung entfällt - für Verschleißteile, - für Mängel, infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßen Gebrauchs, Abweichens von bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen, elektrischer Einflüsse (einschließlich Stromschwankungen im Leitungsnetz), - für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung vor der Montage durch den Besteller.

8.5 Zur Beseitigung von Störungen während der Gewährleistungsfrist sind nur Eingriffe durch unser Fachpersonal zulässig.

8.6 Werden Erzeugnisse zum Einbau in bauseitig erstellte Räume geliefert, haften wir nur unter der Voraussetzung, dass sich diese in einwandfreiem Zustand befinden, insbesondere, dass die Isolierung den kältetechnischen Anforderungen entspricht. Zur Nachprüfung des Zustandes sind wir nicht verpflichtet.

8.7 Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn Kardinalpflichten verletzt werden, auf deren Erfüllung der Besteller typischerweise vertraut hat. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Unabhängig von einem Verschulden der Firma Schnoor Kälte + Klimatechnik GmbH bleibt eine etwaige Haftung bei arglistigen Verschweigen des Mangels, aus der übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.8 Gewährleistungsansprüche stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.

9 Rücktritt, Schadenersatz
9.1 Bei Annahme bzw. Abnahmeverzug des Bestellers und bei nachträglicher Unmöglichkeit der Erbringung der vereinbarten Leistung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit dem Rücktritt und wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nichterfüllung ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen.

9.2 Bei nachhaltiger Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, insbesondere bei verminderter Kreditwürdigkeit, bei dem Vorliegen eines Antrages auf Erhöhung des Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und Konkursverfahrens, bei wesentlicher Veränderung der Geschäftsverhältnisse des Bestellers bzw. bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Bestellers sind wir berechtigt, nach freier Wahl die Zahlung eines Sicherheitsbetrages bis zur Höhe des vereinbarten Preises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

9.3 Im Falle des Rücktritts vom Vertrag durch den Besteller und im Fall der Nichtabnahme und Nichterfüllung des Vertrages sind wir berechtigt, für angefallenen Kosten der Angebotsarbeit, Verwaltungsaufwand und entgangenen Gewinn einen Betrag in der Höhe von 25 % der vereinbarten Zahlungssumme zuzüglich Mehrwertsteuer als pauschale Schadenersatzleistung zu verlangen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der eingetretene Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geringer ist. Bei entsprechendem Nachweis ändert sich unsere Schadenersatzfolge entsprechend.

10 Datenspeicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten - soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§26 BDSG) zulässig - EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

11 Verschiedenes
11.1 Der Besteller kann den erteilen Auftrag nur im Einvernehmen mit uns zurücknehmen.

11.2 Sollten in diesen Lieferbedingungen einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so sind sie so umzudeuten, dass der beabsichtigte Zweck erhalten bleibt, Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.

11.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt deutsches Recht. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Schwartau ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten.

12 Entsorgung
12.1 Der gewerbliche Besteller ist verpflichtet, die von uns gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Für den Fall der Weitergabe ist er verpflichtet, seinerseits eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Sollten gewerbliche Altgeräte durch uns zurückgenommen werden, so werden die entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

12.2 Altgeräte aus privater Nutzung sind bei den kommunalen übergabestellen abzugeben. Dort wird sichergestellt, dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgt werden.